Garantie
Allgemeine Garantie der Anlagen und Zubehöre (ausgenommen die sogenannten verschleißenden Komponente). Bei einschichtiger Arbeitsordnung ein Jahr (12 Monate), bei zwei- oder mehrschichtiger Arbeitsordnung ein halbes Jahr (6 Monate), gerechnet von der Inbetriebsetzung.
Ausschluss der Garantie: unsachgemäße Benutzung, Mangel der vorgeschriebenen Wartungsarbeit, Schaden durch absichtlicher Beschädigung, sowie von der naturgemäßen Gebrauchsabnahme beachtlich abweichende Verschleiß und Gebrauchsabnahme in Folge der Benutzung stark verschleißenden, sogenannten abrassiven Stoffe.
Andere Konditionen der Garantie sind in dem Lieferungskontrakt vor der Lieferung per Anlage und per Hersteller festgelegt.
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